Aktuell – Stornierungen

Stornierungen: Wichtige Informationen von DEHOGA und IHA zum Coronavirus 

Was ist bei Hotelstornierungen (z.B. wegen Messeausfällen) zu beachten? Rein rechtlich gesehen kann der Hotelbetrieb auf Zahlung der vereinbarten Übernachtungskosten bestehen (abzüglich der ersparten Aufwendungen), denn das Stattfinden einer Messe gehört zum persönlichen Risikobereich des Gastes und befreit ihn nicht von der Zahlungspflicht, wenn die Messe abgesagt wurde. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für die Beherbergung könnte vom Gast nicht angewendet werden, denn die Messe hätte dafür nach der Vorstellung beider Parteien zur Grundlage des Vertrages werden müssen. Dies wäre aber nur in den Fällen zu bejahen, in denen bereits ein spezielles „Messe-Package" verkauft und gebucht worden wäre.
Auch eine Erkrankung des Gastes und der damit einhergehenden Stornierung seiner Buchung entbindet ihn erst einmal rechtlich nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Anders würde es sich verhalten, wenn ein Hotel oder ein (Ziel-)Gebiet unter Quarantäne stünde bzw. allgemein unzugänglich wäre und damit höhere Gewalt, also objektive Gründe für die Nichtbenutzung des Zimmers vorliegen würden. Auch eine Epidemie fällt unter die sog. „höhere Gewalt". Diese müsste von behördlicher Seite festgestellt worden sein. Hier wäre der Hotelier von seiner Leistungspflicht und der Gast von seiner Zahlungspflicht befreit. Aktuell besteht eine solche behördliche Feststellung des Bestehens einer Epidemie/Reisewarnung für die gesamte Bundesrepublik Deutschland nicht, auch nicht für Teilregionen. (Stand: 27.02.2020)